Die Klage auf eine AGG-Entschädigung

Der eine AGG-Entschädigung begehrende Kläger darf die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der

Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl

Allein die Vereinbarkeit einer unter mehreren Bewerbern getroffenen Auswahlentscheidung mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG schleßt eine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht aus1. Dies führt jedoch nicht zur Entbehrlichkeit des vom unterlegenen Bewerber unter Beachtung der Beweislastregelung in § 22 AGG zu erbringenden

Auflösung einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte – und die betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf ein Arbeitsverhältnis mit den British Forces Germany (BFG) anzuwenden1. Zu den gemäß § 15 Abs. 3 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören aufgrund von Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS auch die Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei den alliierten Streitkräften. Nach … 

Betriebsbedingte Kündigungen – und der Rentner in der Sozialauswahl

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums “Lebensalter” deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG dient der personellen Konkretisierung der eine Kündigung bedingenden dringenden betrieblichen Erfordernisse … 

Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl – und der tarifliche Alterskündigungsschutz

Bildet ein zur Anwendung von § 4.4 MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden verpflichteter Arbeitgeber im Rahmen eines größeren Personalabbaus Altersgruppen, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Kreis der durch § 4.04. MTV geschützten Arbeitnehmer nicht zur Sozialauswahl und folglich auch nicht als Altersgruppe für die Sozialauswahl berücksichtigt wird. … 

Betriebsstilllegung – ober Betriebsübergang

Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus1. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung … 

Betriebsstilllegung

Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können1. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu … 

Betriebsbedingte Kündigung – und die Kriterien der Sozialauswahl

Eine Kündigung ist dann nicht unwirksam, wenn mit der Kündigung des Arbeitnehmers eine, zufällig – vertretbare Auswahlentscheidung getroffen wurde1. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Die sozialen Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber nur „ausreichend“ berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die … 

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste

Haben die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich aus Anlass einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG selbst festgelegt, welche Arbeitnehmer von dem Personalabbau betroffen sind (Namensliste), umfasst die Vermutungswirkung aus § 1 Absatz 5 KSchG auch den Umstand, dass es für die in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer keine geeigneten freien … 

Betriebsbedingte Kündigung – und die Sozialauswahl

Nach § 1 Absatz 3 LSGchG sind die sozialen Gesichtspunkte “ausreichend” zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber kommt damit bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein Wertungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss sozial vertretbar sein, muss aber nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen …